Verwaltungsgerichtshof
15.07.2021
Ro 2019/04/0008
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2019/04/0009
Ro 2019/04/0010
Ro 2019/04/0011
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits ausgesprochen, dass den Nachbarn als Folge der durch die GewO-Novelle 2017 geänderten Rechtslage und des Entfalls der Anzeigeverpflichtung betreffend emissionsneutrale Änderungen gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO 1994 in Ermangelung eines Verfahrensgegenstandes, der einem Anzeigeverfahren zu unterziehen ist, insoweit auch keine eingeschränkte Parteistellung mehr zukommt (siehe VwGH 8.8.2018, Ra 2017/04/0115).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019040008.J05