Verwaltungsgerichtshof
11.11.2019
Ra 2019/03/0130
GRS wie Ra 2017/03/0067 B 2. August 2017 RS 3
Dass die Bedrohung mehrerer Menschen mit dem Umbringen eine konkrete Tatsache im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 darstellt, die ein für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes relevantes Bild von der Persönlichkeit eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zu Tage getretenen Aggressionspotenzials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag, entspricht den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH vergleiche zuletzt etwa VwGH vom 17. Mai 2017, Ra 2016/03/0106).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030130.L03