Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0128

Rechtssatz

Nach Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG, Amtsblatt Nummer L 94 vom 28.3.2014, Seite 65 (diese Bestimmung wurde mit Paragraph 27, Absatz eins, BVergG 2018 umgesetzt) besteht die Pflicht zur Vertraulichkeit nur soweit, "als in dieser Richtlinie oder im nationalen Recht, dem der öffentliche Auftraggeber unterliegt, insbesondere in den Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen," nichts anderes vorgesehen ist, sowie "unbeschadet der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 50 und 55". Dies zeigt, dass vergaberechtliche Vertraulichkeitspflichten jedenfalls nationalen Rechtsvorschriften betreffend den Zugang zu Informationen, zu denen im hier relevanten Kontext auch das Wr AuskunftspflichtG 1988 gehört, nicht derogieren.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030128.L02