Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0121

Rechtssatz

Blieben - nach erfolgter Feststellung des neuen Eigenjagdgebiets nach Paragraph 5, Absatz 5, Tir JagdG 2004 - Flächen des Genossenschaftsjagdgebiets "übrig", die nach Feststellung der neuen Eigenjagd an andere Jagdgebiete anzugliedern wären, wäre die Voraussetzung nach Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, Tir JagdG 2004 (wonach Dritte durch die Jagdgebietsfeststellung in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen) nicht erfüllt und wäre der Antrag auf Feststellung des Eigenjagdgebiets schon deshalb abzuweisen vergleiche VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030121.L04