Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0120

Rechtssatz

Gemäß Artikel 11, Absatz eins, VO 883 aus 2004, unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Mit diesem Grundsatz sollen die Komplikationen, die sich aus der gleichzeitigen Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können, vermieden und die Ungleichbehandlungen ausgeschlossen werden, die für innerhalb der Union zu- und abwandernde Personen aus einer teilweisen oder vollständigen Kumulierung der anwendbaren Rechtsvorschriften folgen würden (EuGH 13.7.2017, Rs C-89/16, Szoja, Rn. 35; 6.6.2019, Rs C-33/18, römisch fünf, Rn. 42, jeweils mwN). Doppelversicherungen (und doppelte Beitragslasten) sollen also vermieden werden. Dementsprechend sieht Paragraph 49, Absatz 2, RAO auch vor, dass die - grundsätzlich für alle in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte geltende - Beitragspflicht zu den Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern dann nicht besteht, wenn der Rechtsanwalt aufgrund seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines Mitgliedstaats der EU, eines anderen Vertragsstaats des Abkommen über den EWR oder der Schweiz unterliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030120.L05