Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0101

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 dürfen Außenabflüge und Außenlandungen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Eine solche Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG 1958 stellt diesbezüglich auf die Berücksichtigung des gesamten Spektrums der in jedem Einzelfall jeweils in Betracht kommenden öffentlichen Interessen ab. Ob und gegebenenfalls welche öffentlichen Interessen der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, hängt von den im Einzelfall konkret gegebenen Umständen ab, so insbesondere auch von der Lage des Start- und Landeplatzes und deren Umgebung vergleiche etwa VwGH 29.4.2015, 2013/03/0157, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030101.L03