Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0049

Ra 2019/03/0050

Ra 2019/03/0051

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/03/0057 E 20. Dezember 2017 RS 6

Stammrechtssatz

Bei der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 vorzunehmenden Gefährdungsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die auf Grund ausreichender Sachverhaltsermittlungen zu treffen ist. Dazu bedarf es nicht nur der Feststellung, welche Einnahmen auf der bestehenden Linie tatsächlich erzielt werden, sondern insbesondere auch konkreter Feststellungen dazu, welche Einnahmen für eine wirtschaftliche Betriebsführung dieser Linie erforderlich sind. Soweit dazu Daten erforderlich sind, die (jedenfalls zum Teil) nur dem betroffenen Kraftfahrunternehmen bekannt sind, sind diese Daten vom Kraftfahrunternehmen im Rahmen der besonderen Mitwirkungspflicht nach (nunmehr) Paragraph 14, Absatz 4, KflG 1999 zu liefern vergleiche etwa VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096, unter Hinweis auf VwGH 8.9.2004, 2002/03/0242).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L07