Verwaltungsgerichtshof
24.09.2020
Ra 2019/03/0048
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/03/0049
Ra 2019/03/0050
Ra 2019/03/0051
Das VwG hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Auch für die Frage, ob der Ausschließungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 vorliegt, ist daher auf die jeweils aktuelle Sachlage abzustellen und nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L05