Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0048

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2019/03/0049

Ra 2019/03/0050

Ra 2019/03/0051

Rechtssatz

Das VwG hat seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Auch für die Frage, ob der Ausschließungsgrund nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, KflG 1999 vorliegt, ist daher auf die jeweils aktuelle Sachlage abzustellen und nicht auf die Sachlage im Zeitpunkt der Antragstellung vergleiche VwGH 23.2.2018, Ra 2017/03/0064, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030048.L05