Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0045

Rechtssatz

Eine bloß formelhafte, im Wesentlichen lediglich den Text des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wiedergebende Begründung betreffend die Revisionszulässigkeit (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche VwGH 5.9.2018, Ra 2018/03/0085, mwH). Die genannten Rechtsvorschriften gehen im Übrigen dahin, dass das VwG den Leitlinien der Rechtsprechung des VwGH folgt, was dann die Zulassung der Revision entbehrlich macht. Das VwG wird dieser Verpflichtung nicht gerecht, wenn es in seiner Entscheidungsbegründung die für den zu entscheidenden Fall relevante Rechtsprechung des VwGH nicht nennt vergleiche VwGH 27.11.2014, Ra 2014/03/0036).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030045.L00