Verwaltungsgerichtshof
25.02.2020
Ro 2019/03/0029
Wenn Artikel 56, Absatz eins, der RL 2012/34/EU der Regulierungsstelle eine Zuständigkeit betreffend Entscheidungen des Infrastrukturbetreibers nicht nur hinsichtlich der Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Litera a,) und der darin festgelegten Kriterien (Litera b,) zuweist, sondern auch - offensichtlich unabhängig von einer Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen - hinsichtlich - u.a. - der Entgeltregelung (Litera d,), wird deutlich, dass die Zuständigkeit der Regulierungsstelle zur Überprüfung von Entgeltregelungen nicht davon abhängig gemacht werden kann, dass diese in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen enthalten sind. Für die Frage, ob die SCK in Bezug auf die entsprechenden Passagen der "Marktinformation" der Revisionswerberin als Eisenbahninfrastrukturunternehmen wettbewerbsaufsichtsbehördlich einschreiten durfte, ist daher in erster Linie auf deren Inhalt abzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J07