Verwaltungsgerichtshof
25.02.2020
Ro 2019/03/0029
Sofern die Revision aus dem Umstand, dass die "Marktinformation" nicht im Rahmen der von der Revisionswerberin erstellten Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2020, sondern als separates Dokument veröffentlicht wurde, ableiten möchte, die SCK hätte nicht einschreiten dürfen, ist ihr zu entgegnen, dass es für die Beurteilung der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Zuständigkeit nach Paragraph 74, Absatz eins, EisenbahnG 1957 nicht von Relevanz sein kann, ob jene Angaben und Informationen, die von Gesetzes wegen zwingend in den vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erstellenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu enthalten sein haben, auch tatsächlich in diesen abgebildet sind. Andernfalls stünde es in der Disposition des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, die von ihm zu erstellenden Bedingungen für die Nutzung der Schieneninfrastruktur der wettbewerbsaufsichtsbehördlichen Kontrolle zu entziehen und somit die Wirksamkeit der nach Unionsrecht zu gewährleistenden zentralen Überwachung durch die Regulierungsstelle vergleiche EuGH 9.11.2017, Rs C-489/15, CTL Logistics GmbH, Rn. 58; 76. Erwägungsgrund zur RL 2012/34/EU) zu unterwandern.
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019030029.J06