Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0027

Rechtssatz

Werden im Zusammenhang mit der angeordneten Auflassung einer Eisenbahnkreuzung nur Anordnungen getroffen, für deren Kosten gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisenbahnG 1957 das Eisenbahnunternehmen aufzukommen hat, ist die jeweilige Gemeinde (mangels Belastung als Trägerin der Straßenbaulast) durch eine derartige Entscheidung nicht beschwert, weshalb ihr ein Rechtsschutzinteresse insoweit fehlt vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L03