Verwaltungsgerichtshof
01.04.2019
Ra 2019/03/0027
GRS wie 2013/03/0133 E 26. Mai 2014 VwSlg 18852 A/2014 RS 4 (hier: ohne den letzten Satz)
Der betroffenen Gemeinde kommt kein Anspruch darauf zu, das bestehende Wegenetz samt den vorhandenen Eisenbahnkreuzungen (EK) oder möglichst kurze Verbindungen zwischen einzelnen Ortsteilen der Gemeinde zu erhalten. Nicht jede Veränderung der derzeitigen Verhältnisse, die zu längeren Verbindungen zwischen den durch die Bahnlinie getrennten Ortsteilen führt, steht somit der Auflassung der EK entgegen. Allerdings dürfen die lokalen Bedürfnisse an Verkehrsverbindungen nicht außer Acht gelassen werden und könnten unzumutbare Verschlechterungen des straßenverkehrstechnischen Anschlusses einzelner Ortsteile einer Gemeinde vom restlichen Gemeindegebiet und von jenseits der Bahnstrecke gelegener (Straßen)Infrastruktur dazu führen, dass von einem den Verkehrserfordernissen entsprechenden Wegenetz nach Auflassung einer EK nicht mehr auszugehen wäre. Die Eisenbahnbehörde hat sich im Rahmen ihrer Prüfung nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 auch mit diesen Fragen näher auseinanderzusetzen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030027.L01