Verwaltungsgerichtshof
15.03.2019
Ra 2019/03/0026
Die Beurteilung der Verlässlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde setzt eine Prognose über die zukünftigen Verhaltensweisen des zu Beurteilenden voraus; in diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die "Tatsachen" im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG 1996 als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne (u.a.) des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG 1996 zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030026.L01