Verwaltungsgerichtshof
15.03.2019
Ra 2019/03/0023
GRS wie Ra 2017/03/0028 B 17. Mai 2017 RS 4
Da die Waffenbehörde und das VwG eigenständig zu beurteilen haben, ob ein Sachverhalt vorliegt, der nach den hiefür vom WaffG 1996 vorgegebenen Kriterien die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigen kann vergleiche etwa VwGH vom 22. Juni 2016, Ra 2016/03/0040, mwH), geht der Hinweis, das gerichtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei mittlerweile rechtskräftig eingestellt worden, fehl.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030023.L01