Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0019

Rechtssatz

Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird prinzipiell nur entsprochen, wenn insgesamt ein angemessenes (adäquates) Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem damit angestrebten Erfolg in dem Sinn gewahrt bleibt, dass das einzusetzende Mittel im Sinn einer Verhältnismäßigkeit von Mittel, Einsatz und Erfolg objektiv zumutbar erscheint vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0029, 13.11.2018, Ra 2018/03/0012, 20.12.2017, Ra 2017/03/0069, 22.11.2017, Ra 2017/03/0014). Eine gesetzmäßige Verhältnismäßigkeitsbeurteilung der vorgeschriebenen Nebenbestimmungen setzt damit zwangsläufig entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen sowohl auf der Seite des mit den Maßnahmen verbundenen Aufwands als auch auf der Seite des damit verbundenen Erfolgs voraus vergleiche etwa VwGH 7.12.2006, 2005/07/0115).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J03