Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2019/03/0019
Der Wortlaut des Paragraph 82, Absatz 13, Bgld JagdG 2017 lässt zwar für sich genommen nicht erkennen, ob für die Zulässigkeit der Vorschreibung einer entsprechenden Auflage bzw. Bedingung das Vorliegen bloß einer der in den Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen ausreicht. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den weiteren Vorschriften des 1. Abschnitts des römisch neun. Hauptstückes des Bgld JagdG 2017 über die jagdwirtschaftliche Planung unter Einbeziehung der durch das Bgld JagdG 2017 insgesamt gesteckten Ziele vergleiche insbesondere Paragraph eins, Ziffer 2 und 3 Bgld JagdG 2017) wird aber deutlich, dass die Vorschreibung einer Auflage iSd Paragraph 82, Absatz 13, Bgld JagdG 2017 schon dann zulässig ist, wenn sie geeignet ist, auch nur einem der in den Ziffer eins bis 3 genannten Ziele (Sicherstellung einer vollständigen und zeitgerechten Abschussplanerfüllung, Gewährleistung eines ausgeglichenen Geschlechterverhältnisses und einer ausgeglichenen Altersstruktur) zum Durchbruch zu verhelfen.
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J06