Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
Ro 2019/03/0019
Es ist grundsätzlich für jedes Jagdgebiet ein gesonderter Abschussplan zu erlassen, der lediglich das jeweilige Jagdgebiet erfasst, dessen Jagdausübungsberechtigten sowie Verpächtern Parteistellung zukommt vergleiche etwa VwGH 24.9.2014, 2013/03/0003).
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030019.J01