Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/03/0108 E 26. Mai 1993 RS 2

(hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Aus den Paragraphen 78 und 79 LuftfahrtG kann eine Parteistellung von Personen, deren Grund und Boden für eine nach diesen Bestimmungen erteilte Bewilligung nicht berührt wird, nicht abgeleitet werden. Wird Grund und Boden für Zwecke der Luftfahrt in Anspruch genommen, sei es für das Flugfeld im engeren Sinn oder für eine außerdem geplante Sicherheitszone, bedarf es (auch) einer Bewilligung nach den Paragraphen 68, ff LuftfahrtG, in welchem Verfahren die Eigentümer der davon betroffenen Grundstücke Parteistellung haben (Hinweis E 2.12.1987, 86/03/0168).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019030017.L01