Verwaltungsgerichtshof
16.04.2021
Ra 2019/03/0016
Nach der ständigen Judikatur des EuGH besteht ein Gemeinschaftsinteresse daran, die vom Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe einheitlich auszulegen. Der EuGH erachtet sich daher im Interesse einer einheitlichen Interpretation zur Auslegung nationaler Vorschriften befugt, die - obwohl sie keinen unionsrechtlich relevanten Sachverhalt regeln - Begriffe bzw. Normen aus dem Unionsrecht übernehmen vergleiche VwGH 22.10.2012, 2009/03/0180, mwN, wonach die Fernsehrichtlinie zur Auslegung von Bestimmungen des PrR-G maßgeblich ist; sowie VwGH 18.9.2013, 2012/03/0162, und VwGH 30.6.2011, 2011/03/0140, wo die Begriffe "Produktplatzierung" und "Schleichwerbung" auch für den Bereich des Hörfunks anhand der AVMD-RL ausgelegt wurden; weiters zur richtlinienkonformen Auslegung VwGH 21.6.2017, Ro 2016/03/0011, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030016.L01