Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2015/03/0005 B 16. Dezember 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Der Vorwurf des Antragstellers einer amtsmissbräuchlichen Vorgangsweise des Richters erweist sich als grobe Ungehörigkeit, vermag aber der Sache nach eine Befangenheit der abgelehnten Richterinnen und Richter nicht darzutun vergleiche etwa VwGH vom 8. September 2011, 2011/03/0166).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030016.J05