Verwaltungsgerichtshof
14.06.2019
So 2019/03/0003
GRS wie Ro 2019/03/0001 B 21. Jänner 2019 RS 4
Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwH).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
So 2019/03/0004
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030003.X03