Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
So 2019/03/0001
Unter den Organen des Bundes iSd Paragraph eins, Absatz eins, des AuskunftspflichtG 1987 sind nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche, wozu auch Disziplinarsachen gegen Richter sowie gerichtliche Strafsachen schlechthin sowie Justizverwaltungssachen, die nach den Vorschriften des Gesetzes in Senaten oder Kommissionen zu behandeln sind, zählen. Diese Bestimmung darf nicht dadurch umgangen werden, dass man von den Organen der Justizverwaltung Auskunft über die richterliche Tätigkeit als solche verlangt. Es ist nicht Aufgabe der Justizverwaltung, Rechtsauskünfte über Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit im Einzelfall zu erteilen vergleiche etwa VwGH 14.12.1995, 94/19/1174; VwGH 1.2.1989, 88/01/0199).
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X16