Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
So 2019/03/0001
GRS wie Ra 2018/03/0124 B 8. April 2019 RS 1
Der in Artikel 20, Absatz 4, B-VG verankerten Auskunftspflicht liegt die Einsicht zu Grunde, dass in einem demokratischen Staat nicht nur die Gesetzgebung, sondern auch die Verwaltung in einem bestimmten Ausmaß der Öffentlichkeit zugänglich sein muss, weil eine sachgerechte Information der Bürger und ein transparentes Verwaltungsgeschehen unerlässliche Voraussetzungen für eine effektive Wahrnehmung der demokratischen Mitwirkungsrechte der Bürger am staatlichen Handeln sind vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwSlg. 19.447 A, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X14