Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
So 2019/03/0001
Nach der für Disziplinarverhandlungen maßgebenden Bestimmung des Paragraph 132, RStDG sind nur die dort genannten Personen zu einer mündlichen Verhandlung zu laden. Zu diesem Personenkreis zählt der Antragsteller, ein Rechtsanwalt, der die Disziplinaruntersuchung angeregt hat, nicht. Da diesem keine Parteistellung in einem Disziplinarverfahren der von ihm intendierten Art zukommen kann, ist auch nicht zu erkennen, dass ihm der Termin einer mündlichen Verhandlung mitzuteilen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X08