Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

So 2019/03/0001

Rechtssatz

Dem Antragsteller (einem Rechtsanwalt, der eine Disziplinaruntersuchung angeregt hat) kommt kein subjektives öffentliches Recht auf die Führung eines Disziplinarverfahrens bzw. auf die Ausübung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten zu. In einem von ihm angestrebten Disziplinarverfahren kann der Antragsteller mangels eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses niemals Partei sein. Ihm kommt kein Recht zu, welches Parteien vorbehalten ist. Damit darf ihm auch mangels Parteistellung keine Akteneinsicht hinsichtlich eines allfällig eingeleiteten Disziplinarverfahrens gewährt werden vergleiche idS VwGH 23.10.2013, 2013/03/0109). Von Privaten wie dem Antragsteller erstattete "Disziplinaranzeigen" bilden im Übrigen auch keinen Prozessgegenstand für das Disziplinargericht vergleiche etwa OGH 23.2.2016, Ds 1/16; vergleiche auch RS0130574).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X12