Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
So 2019/03/0001
Auch dann, wenn dem Antragsteller in einem früheren Verfahren vor dem VwGH, das seiner Ansicht nach den Anlass gegeben hat, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu dringen, Parteistellung iSd Paragraph 25, VwGG zukam, vermag ihm dies eine Parteistellung in einem von ihm intendierten Disziplinarverfahren nicht zu vermitteln. Das Recht auf Akteneinsicht nach Paragraph 25, VwGG steht nur den Parteien, somit jenen Personen zu, die in Paragraph 21, VwGG ausdrücklich als Parteien des Revisionsverfahrens bzw. betreffend einen Fristsetzungsantrag genannt sind vergleiche dazu VwGH 8.4.2016, 2013/05/0226).
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X11