Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
So 2019/03/0001
Nicht jede (allfällige) Verletzung des materiellen Rechtes oder von Verfahrensbestimmungen kann Gegenstand des Dienststrafrechtes für Richterinnen und Richter sein. Voraussetzung wäre jedenfalls eine bewusste oder wiederholt grob fahrlässige Rechtsverletzung vergleiche dazu RS0072522 sowie wiederum OGH 10.2.2014, Ds 24/13, ferner auch VwSlg. 18.589 A und VwSlg. 19.050 A). Damit vermag der Umstand allein, dass gerichtliche Entscheidungen für unrichtig gehalten werden, oder sich letztlich als unrichtig erweisen, ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten nicht zu begründen. Ungeachtet dessen würde auch der Umstand alleine, dass sich eine Entscheidung im Rahmen der Rechtskontrolle letztlich als unzutreffend erwiese, keinen Grund darstellen, das Organ, das diese Entscheidung getroffen hat, als befangen einzustufen vergleiche etwa VwGH 29.5.2018, 2018/03/0002; VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001).
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X05