Verwaltungsgerichtshof
26.06.2019
So 2019/03/0001
Die Unabhängigkeit von Richterinnen und Richtern stellt ein wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips dar, das zu den Grundprinzipien der Verfassung Österreichs als demokratischer Rechtsstaat zählt; ein wesentliches Element der Unabhängigkeit von Richtern und Richterinnen ist deren Unabsetzbarkeit vergleiche VfGH DV 1/01). Es darf nicht einmal der äußere Anschein eines Mangels an Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit von Richterinnen und Richtern (insbesondere auch nicht etwa bei Ausübung der Dienstaufsicht) entstehen vergleiche näher idZ etwa VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031; VwGH 8.8.2018, Ra 2015/04/0013; VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, VwSlg. 19.385 A; VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057; OGH 20.3.2014, Ds 25/13).
ECLI:AT:VWGH:2019:SO2019030001.X04