Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.03.2019

Geschäftszahl

Ko 2019/03/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ko 2015/03/0003 B 30. Juni 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass (im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof) diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:KO2019030001.K01