Verwaltungsgerichtshof
21.01.2019
Ro 2019/03/0001
Bezüglich einer beleidigenden Schreibweise gegenüber einer Behörde besteht die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe; eine solche Schreibweise liegt etwa dann vor, wenn die verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstands nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat (VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0076, mwH).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2019/03/0003
Ro 2019/03/0002
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030001.J07