Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/03/0001

Rechtssatz

Entscheidungen des VwGH, auch betreffend die Verfahrenshilfe, sind grundsätzlich endgültig und unterliegen keiner weiteren Überprüfung, wobei in Angelegenheiten von Verfahrenshilfe auch die Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig ist. Außerdem besteht in Artikel 130, Absatz 2, B-VG keine Rechtsgrundlage für Verhaltensbeschwerden gegen Richterinnen und Richter, zumal dort lediglich Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze erfasst werden vergleiche Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG). Für die Bekämpfung gerichtlicher Entscheidungen ist hingegen der jeweilige Rechtszug an ein anderes Gericht ausschlaggebend.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2019/03/0003

Ro 2019/03/0002

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030001.J04