Verwaltungsgerichtshof
21.01.2019
Ro 2019/03/0001
GRS wie Ra 2017/01/0060 B 17. Oktober 2017 RS 4
Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes sind abgesehen von den Fällen einer zulässigen Wiederaufnahme des Verfahrens oder einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unanfechtbar und unabänderlich vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 16.2.2016, Ra 2015/02/0245, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof kann seine Entscheidungen auch nicht von sich aus abändern vergleiche den hg. Beschluss vom 25.5.2016, Ra 2015/06/0054).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2019/03/0003
Ro 2019/03/0002
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019030001.J01