Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0230

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2017/05/0007 E 27. Juni 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Beschwerde handelt es sich um eine Rechtsfrage gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014. Die Prüfung der Rechtzeitigkeit hat jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte für die Verspätung eines Rechtsmittels vorliegen, von Amts wegen zu erfolgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020230.L01