Verwaltungsgerichtshof
27.04.2020
Ra 2019/02/0229
Die von der belangten Behörde vor dem VwG verspätet eingebrachte Revisionsbeantwortung hindert die Zuerkennung des Aufwandersatzes nicht, weil deren Berücksichtigung kein Hindernis entgegenstand und auch ein Kostenantrag nach Ablauf der nach Paragraph 36, Absatz eins, VwGG für die Erstattung einer Revisonsbeantwortung gesetzten Frist nicht unbeachtlich ist (VwGH 28.1.2016, 2013/07/0087).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020229.L02