Verwaltungsgerichtshof
27.04.2020
Ra 2019/02/0229
GRS wie Ro 2019/08/0003 E 3. April 2019 RS 1
(hier ohne den letzten Satz)
Auf verspätete Revisionsbeantwortungen, welche außerhalb der eingeräumten Frist dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, darf Bedacht genommen werden. Es besteht kein Hindernis, solche Revisionsbeantwortungen bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen vergleiche das zu Paragraph 36, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 ergangene Erkenntnis vom 28.1.2016, 2013/07/0087). Der Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Revisionsbeantwortung war zurückzuweisen vergleiche VwGH 10.9.2008, 2006/04/0185).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020229.L01