Verwaltungsgerichtshof
06.05.2020
Ra 2019/02/0213
Aus der Rechtsvorschrift des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 ergibt sich, dass diese Bestimmung mehrere Tatbestände umfasst, die jeweils auf unterschiedliche Art und Weise verwirklicht werden können. Bereits aus dem Spruch der zur Last gelegten und eine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 darstellenden Tathandlung hat hervorzugehen, welchen der mehreren Tatbestände des Paragraph 4, Absatz 2, KFG 1967 der Beschuldigte konkret verwirklicht haben soll vergleiche VwGH 12.12.1986, 86/18/0176).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020213.L01