Verwaltungsgerichtshof
03.02.2020
Ra 2019/02/0212
GRS wie Ra 2017/02/0248 E 19. November 2018 RS 3
Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass es sich bei der Anführung des Unterscheidungszeichens nach Paragraph 80, KFG 1967 um ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen handelt, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, VStG nicht in Zweifel gesetzt. Wird dem beschuldigten Fahrer bereits in der vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebrachten Anzeige das richtige Kennzeichen des Kraftfahrzeuges genannt, stellt dies eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020212.L03