Verwaltungsgerichtshof
24.10.2019
Ra 2019/02/0190
Ein Wohlverhalten nach der Straftat (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB) ist selbst dann nicht strafmildernd zu berücksichtigen, wenn der bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangene Zeitraum des Wohlverhaltens sogar ungefähr vier Jahre beträgt vergleiche VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020190.L04