Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.2019

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0184

Rechtssatz

Als Täter einer Übertretung des Paragraph 35, Absatz 2, FM-GwG 2017 kommt nur eine die Überwachung oder Kontrolle vernachlässigende Führungsperson nach Absatz eins, legcit. in Frage, weil nur eine solche nach Paragraph 9, VStG strafbar sein kann, während der die Pflichtverletzung begehende Mitarbeiter in diesem Zusammenhang mangels Strafbarkeit als Täter nicht in Betracht kommen kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020184.L04