Verwaltungsgerichtshof
12.02.2020
Ra 2019/02/0179
Die Partei des Verwaltungsstrafverfahrens hat ein subjektives Recht darauf, dass eine zu treffende behördliche Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird und soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wird vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020179.L08