Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0179

Rechtssatz

Die Partei des Verwaltungsstrafverfahrens hat ein subjektives Recht darauf, dass eine zu treffende behördliche Maßnahme nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes ausgesprochen wird und soweit dieser Ausspruch Ermessensübung voraussetzt, das Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt wird vergleiche VwGH 22.10.2019, Ra 2019/02/0022).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020179.L08