Verwaltungsgerichtshof
12.02.2020
Ra 2019/02/0179
GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 5
Eine Veröffentlichung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 kann - im Gegensatz zu einer solchen nach Absatz 2, legcit. - bereits dann erfolgen, wenn ein nicht rechtskräftiger Strafbescheid der FMA ergangen ist. Die FMA kann sohin eine Veröffentlichung nach Absatz eins, legcit. vornehmen, selbst wenn die betroffene Partei gegen den der Veröffentlichung zu Grunde liegenden Strafbescheid ein Rechtsmittel erhoben hat. Aus diesem Grund soll eine Veröffentlichung nach Absatz eins, legcit. nur dann erfolgen, wenn diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - wie etwa dem Schutz der Allgemeinheit (etwa für Bankkunden) und der Finanzmarktstabilität - und der Interessen der betroffenen Partei - insbesondere deren Reputation und Privatsphäre (Artikel 8, Absatz eins, MRK) und auf Geheimhaltung personenbezogener Daten - geboten ist vergleiche ErläutRV 1335 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 18).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020179.L07