Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0179

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 6

(hier ohne die beiden letzten Sätze)

Stammrechtssatz

Paragraph 37, Absatz 4, FM-GwG 2017 sieht zur Überprüfung von Veröffentlichungen nach den Absatz eins bis 3 legcit. ein Verfahren vor, das von der FMA aufgrund eines Antrages der betroffenen Partei einzuleiten und mittels Bescheid zu erledigen ist. Gegen einen solchen Bescheid der FMA kann mittels Beschwerde das VwG angerufen werden. Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf Paragraph 37, Absatz eins, FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat die FMA in ihrem Bescheid bzw. das VwG in seinem Erkenntnis demnach begründend darzulegen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist. Auf die Frage der Rechtmäßigkeit des der Veröffentlichung zu Grunde liegenden (nicht rechtskräftigen) Strafbescheides kommt es nach dem Wortlaut und der Systematik des Paragraph 37, FM-GwG 2017 hingegen nicht an. Die betroffene Partei kann im Fall der Stattgabe eines gegen den Strafbescheid erhobenen Rechtsmittels jedoch die Entfernung der Veröffentlichung von der Homepage der FMA beantragen (Paragraph 37, Absatz 5, letzter Satz FM-GwG 2017).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020179.L06