Verwaltungsgerichtshof
12.02.2020
Ra 2019/02/0179
Dem Begriff "Verwaltungsstrafsachen" iSd Artikel 131, Absatz 3, bzw. 132 B-VG vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 wurde in der ständigen Judikatur des VwGH ein umfassender Bedeutungsinhalt beigemessen: Danach schließt der genannte Begriff auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen mit ein, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, und erstreckt sich auf alle Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme und Wiedereinsetzungsanträge vergleiche VwGH 27.6.1990, 90/03/0160).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020179.L01