Verwaltungsgerichtshof
26.11.2019
Ra 2019/02/0174
"Gegenstand der Bewilligung" iSd Paragraph 17, Absatz 2, Wr WettenG 2016 ist - ausgehend vom Inhalt des Bewilligungsbescheids - nur die konkret bewilligte Tätigkeitsart, nämlich die Tätigkeit als Buchmacher, Totalisateur und/oder Vermittler, nicht hingegen die "Tätigkeit als Wettunternehmer". Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 17, Absatz 2, Wr WettenG 2016 hat der Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung "unmissverständlich" zu sein vergleiche VwGH 20.9.2019, Ra 2019/02/0080).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/02/0175
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020174.L01