Verwaltungsgerichtshof
15.12.2020
Ra 2019/02/0137
Eine allgemeine Vollmacht zur Vertretung beinhaltet grundsätzlich auch eine Zustellvollmacht vergleiche VwGH 20.1.2011, 2009/22/0068; VwGH 17.12.2013, 2013/09/0011). Von diesem Grundsatz besteht dann eine Ausnahme, wenn ein Empfang von Schriftstücken ausgeschlossen ist vergleiche VwGH 16.11.2010, 2009/05/0011).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020137.L02