Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/02/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/11/0136 B 7. Oktober 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Inhalt einer Vollmachtsurkunde handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Eine derartige Auslegung stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0041).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020137.L01