Verwaltungsgerichtshof
26.08.2020
Ra 2019/02/0118
Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins a, StVO 1960 handelt es sich bei dem Verkehrszeichen "Parken" um ein Hinweiszeichen, welches einen Parkplatz oder einen Parkstreifen kennzeichnet. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel kann eine besondere Art des Aufstellens der Fahrzeuge für das Parken (Schräg- oder Querparken) angegeben werden vergleiche VwGH 30.6.2006, 2006/17/0022). Ist ein solches Hinweiszeichen aufgestellt, so ergibt sich daraus, dass zufolge ausdrücklicher behördlicher Anordnung das Parken gestattet ist, und zwar auf jener Straßenseite und auf jenem Straßenstück, wo es angebracht ist vergleiche VwGH 23.3.1988, 87/02/0201, VwSlg. 12682 A).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020118.L01