Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ra 2019/02/0109
Bekämpft ein Rechtsmittelwerber nur den Ausspruch über die Strafe, ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit ist diesfalls Teilrechtskraft eingetreten vergleiche VwGH 20.9.2013, 2013/17/0305). Diese Judikatur hat auch im Anwendungsbereich des Paragraph 27, VwGVG 2014 weiterhin Gültigkeit. Hinsichtlich des Prüfungsumfanges bestimmt Paragraph 27, VwGVG 2014, dass das VwG - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat vergleiche VwGH 27.10.2014, Ra 2014/02/0053).
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020109.L05