Verwaltungsgerichtshof
15.10.2019
Ra 2019/02/0109
Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 trifft eine Einteilung der Strafen bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges römisch drei der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG nach ihrer Schwere in drei Kategorien; bei schweren und sehr schweren Verstößen ist vorgesehen, dass die Höhe der Geldstrafe nicht weniger als EUR 200,-- bzw. EUR 300,-- zu betragen hatte. Das genaue Strafausmaß anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe - auch unter Berücksichtigung des Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 zu erfolgen hat -, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hinsichtlich der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit Paragraph 134, Absatz eins b, KFG 1967 keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019020109.L04